BLG – Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Das BLG ist seit Januar 2024 im Kanton Bern in Kraft – es handelt sich dabei um ein kantonales Gesetz. Es stellt die Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigungen stärker ins Zentrum und sorgt dafür, dass Unterstützungsleistungen gezielter und individueller geplant werden.

Im Fokus stehen dabei:

  • die Selbstbestimmung der betroffenen Person
  • eine bedarfsgerechte Unterstützung
  • mehr Transparenz bei Leistungen und Finanzierung

Das B wird im 2027 in das BLG überführt. Die Einführung des BLG betrifft Bewohnende, Angehörige, die gesetzliche Vertretungen und das B gleichermassen. Uns ist wichtig, frühzeitig, transparent und gut verständlich zu informieren. Im 2026 führen wir deshalb Informationsveranstaltungen durch und stellen hier alle wichtigen Unterlagen zur Verfügung. So haben alle Beteiligten genügend Zeit, sich mit dem Thema vertraut zu machen und Fragen zu klären.

Die erste Informationsveranstaltung zum Thema BLG für Angehörige und Rechtsbeistände fand am Donnerstag, 19. März 2026 im B statt. Weitere Veranstaltungen werden folgen. Die Präsentationen werden jeweils hier aufgeschaltet:

Person die auf eine Wand mit verschiedenen Symbolbilder zeigt.

Ziel des BLG

Das Hauptziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen mehr Autonomie, Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Mit dem neuen Gesetz erfolgt im Kanton Bern ein wichtiger Perspektivenwechsel: Bisher wurden Unterstützungsleistungen vor allem über die Finanzierung von Institutionen und Angeboten organisiert. Mit dem BLG steht künftig der individuelle Unterstützungsbedarf der Person im Mittelpunkt. Dieser wird systematisch ermittelt und bildet die Grundlage für die Finanzierung der Leistungen.

Dadurch erhalten Menschen mit Beeinträchtigungen mehr Möglichkeiten, passende Angebote und Leistungserbringende zu wählen. Das Gesetz stärkt somit ein selbstbestimmtes und möglichst eigenständiges Leben und trägt dazu bei, bestehende Lücken im Unterstützungssystem zu schliessen.

Nutzen des BLG’s

Das BLG sorgt dafür, dass Unterstützungsleistungen bedarfsorientiert und  individueller geplant werden. Die Bedürfnisse der Menschen mit Beeinträchtigung stehen dabei im Zentrum und die Mitbestimmung wird gestärkt. Für Angehörige und gesetzliche Vertretungen schafft das Gesetz mehr Transparenz und Sicherheit, da Abläufe verständlich geregelt sind und Gespräche strukturiert geführt werden. Insgesamt hilft das BLG, Unterstützung passgenau, fair und zukunftsorientiert zu gestalten. Weitere Informationen zum BLG

Zeigt Grafik Bedarfsermittlung BLG

Änderungen für Angehörige und gesetzliche Vertretungen

Für Bewohnende und ihre Angehörigen bringt das BLG einige Veränderungen mit sich, aber auch viele Chancen:

  • Die individuellen Bedürfnisse der Bewohnenden stehen im Mittelpunkt
  • Der Unterstützungsbedarf wird systematisch erhoben
  • Leistungen werden gezielter geplant und überprüft
  • Verschiedene Prozesse müssen digitalisiert durchgeführt werden
  • betreuende Angehörige können für ihre Arbeit entschädigt werden

Bedarfsermittlung mit dem IHP

Der Individuelle Hilfeplan (IHP) ist ein Instrument um den Unterstützungsbedarf von Menschen mit Behinderungen zu ermitteln. In einem Gespräch mit einer Fachperson wird ein strukturierter Fragebogen (PDF) ausgefüllt, in dem die betroffene Person ihre aktuelle Lebenssituation, Wünsche und Ziele beschreibt. Dabei wird gemeinsam angeschaut, in welchen Lebensbereichen Unterstützung nötig ist (z. B. Wohnen, Arbeit, Freizeit oder soziale Beziehungen). Auf dieser Grundlage wird bestimmt, wie viel und welche Unterstützung oder finanziellen Leistungen eine Person erhält, damit sie möglichst selbstbestimmt leben und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann. Die Durchführung der individuellen Bedarfsermittlungen erfolgt in 5 Phasen (siehe Grafik unten). Die Bedarfsermittlung mit dem IHP bildet die dritte Phase:

Zeigt 5 Phasen Bedarfsernittlung

Die Bedarfsermittlung wird ab 2027 im B mit Bewohnenden, Angehörigen oder gesetzliche Vertretungen mit Begleitung von geschultem Fachpersonal durchgeführt. IHP einfach erklärt

Management Tool «AssistMe»

Die ganze administrative Abwicklung erfolgt ab Ende 2027 mit der Web-Applikation «AssistMe». Das heisst, Menschen mit Beeinträchtigungen oder deren Angehörige oder Rechtsbeistände können Leistungen und Rechnungen selbstständig über AssistMe verwalten, Zahlungen freigeben und die Entschädigungen für die Lohnzahlungen beim Kanton einfordern.

Das B wird nach der BLG-Überführung die Leistungen über AssistMe abrechnen.

Mehr über «AssistMe»

Grafik AssistMe

Einführung des BLG im B

Das B wird im 2027 ins BLG überführt, dies erfolgt schrittweise.

2026 – Information und Vorbereitung

  • Informationsveranstaltungen für Bewohnende, Angehörige und Rechtsbeiständen
  • Bereitstellung von Unterlagen und Präsentationen
  • Möglichkeit, Fragen zu stellen und Gespräche zu führen

2027 – Bedarfsermittlung

  • Durchführung der individuellen Bedarfsermittlungen erfolgt in 5 Phasen. Die Bedarfsermittlung erfolgt mit dem Individuellen Hilfeplan (IHP) und wird im B durchgeführt mit Begleitung von geschultem Fachpersonal
  • Gespräche mit Bewohnenden, Angehörigen oder Rechtsvertretungen
  • Planung der zukünftigen Unterstützungsleistungen

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Häufige Fragen zum BLG

Was bedeutet Subsidiärfinanzierung?

Subsidiärfinanzierung bedeutet, dass der Kanton Leistungen erst übernimmt, wenn andere Finanzierungsquellen ausgeschöpft sind – zum Beispiel Leistungen der IV, anderer Versicherungen oder Ergänzungsleistungen. Der Kanton Bern übernimmt somit nur die Kosten, die nach diesen Beiträgen noch offen bleiben.

Zum Faktenblatt (PDF) Subsidiärfinanzierung.

Muss ich als Angehörige:r etwas unternehmen?

Damit das B im Januar 2027 mit den IHP Befragungen beginnen kann, müssen die gesetzlichen Vertretungen die Anmeldung über das BE-Login (PDF) und AssistMe so schnell wie möglich machen. 

Bitte überlegen sie für sich persönlich, in wie weit die digitalisierte Arbeit für sie möglich ist. Haben sie die technischen Geräte und das Wissen im Umgang mit dem PC und Apps? Diese wird eine Voraussetzung sein für die Arbeit als Gesetzliche Vertretung.

Wer führt die Bedarfsermittlung durch?

Die Bedarfsermittlung wird durch geschulte Fachpersonen des B durchgeführt, gemeinsam mit der bewohnenden Person und Angehörigen oder gesetzlichen Vertretungen. Weitere Personen für die „ergänzende Sicht“ werden bei Bewohnenden dazu eingeladen, die sich nicht verbal äussern können oder ihren Bedarf evtl. nicht vollumfänglich abschätzen können. 

Können Abläufe bei den Gutsprachen wie bisher durchgeführt werden?

Bis zur Einführung des BLG werden die Abläufe wie gewohnt durchgeführt. Sobald das B dem BLG angeschlossen ist, erfolgt die administrative Abwicklung über assistMe. Wir begleiten Bewohnende, Angehörige und rechtliche Vertretungen dabei und sorgen dafür, dass die Umstellung verständlich und unkompliziert erfolgt.

Wann konkret findet die Änderung beim B statt?

Das B tritt dem BLG im Jahr 2027 bei. Bereits im Jahr 2026 informieren wir Bewohnende, Angehörige und rechtliche Vertretungen umfassend über die kommenden Schritte. Die individuellen Bedarfsermittlungen finden dann im Verlauf des Jahres 2027 statt.

Wer kann mich bei der Nutzung von AssistMe unterstützen?

Bei der Nutzung von AssistMe können Sie auf verschiedene Unterstützungsangebote des Kantons zurückgreifen. Ziel ist es, dass niemand allein gelassen wird und alle Beteiligten sicher und verständlich mit AssistMe arbeiten können. Beratungsstellen:

Betrifft das BLG nur Personen in einer Institution oder auch Menschen, die selbstständig wohnen und IV-Rente beziehen?

Das BLG richtet sich an alle Menschen mit Behinderungen, die Leistungen nach dem Gesetz beanspruchen, unabhängig davon, ob sie in einer Institution wohnen oder selbstständig. Auch Personen, die zu Hause wohnen und eine IV-Rente beziehen, können Leistungen erhalten, sofern ein entsprechender Unterstützungsbedarf besteht. Ziel ist, dass jede Person bedarfsgerecht unterstützt wird – egal, wo sie lebt.

Wichtig: Menschen die im AHV Alter sind, aber vor 65 Jahren einmal eine IV Rente bezogen haben, werden auch abgeklärt.

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